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Jugendordnung der Jugendfeuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus

Vorwort: 

Zugunsten der Lesbarkeit wurde auf eine Gender Formulierung verzichtet. 
Sämtliche Ausdrücke, die männlich formuliert sind, gelten sinngemäß für alle Geschlechter.

§ 1. Namen, Wesen und Aufsicht

1.Die „Jugendfeuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus“ (im Folgenden „Jugendfeuerwehr Schwalbach“ genannt) ist eine selbstständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus. Sie ist auch Mitglied der Kreisjugendfeuerwehr des Main-Taunus-Kreises sowie der Hessischen- und der Deutschen Jugendfeuerwehr.

2.Die Jugendfeuerwehr Schwalbach ist laut §10 (2) der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus (Ortssatzung) der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendetem 17. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbstständige Jugendabteilung innerhalb der Feuerwehr Schwalbach.

3.Die Jugendfeuerwehr Schwalbach untersteht gemäß §12 dem Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen­schutz (HBKG) der fachlichen Aufsicht des Stadt­brand­inspektors, der sich des Stadtjugendfeuerwehrwartes oder des stellvertretenden Stadt­jugend­feuer­wehrwarts als Leiter bedient.

§ 2. Aufgaben und Ziele

1.Die Jugendfeuerwehr soll Kindern und Jugendlichen eine sinnvolle Freizeitbeschäftigung ermöglichen und sie durch gezielte Schulung und Ausbildung auf den aktiven Feuerwehrdienst vorbereiten.

2.Die Jugendfeuerwehr will das Gemeinschaftsleben und die demokratischen Lebensformen unter den Jugendlichen fördern.

3.Die Jugendfeuerwehr will die Jugend zu tätiger Nächstenliebe anregen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr der Dienst in der Jugendfeuerwehr Schwalbach mit Schulung, Ausbildung und weitere Aktivitäten.

4.Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigen Verstehen und dem Frieden unter Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erreicht werden.

5.Die Jugendfeuerwehr fordert von allen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratischer Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

 

 

§ 3. Mitgliedschaft

1.Der Jugendfeuerwehr kann jeder Jugendliche im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendetem 17. Lebensjahr beitreten, sofern dieser körperlich und geistig den Aufgaben gewachsen ist. Die Zustimmung durch einen gesetzlichen Vertreter ist erforderlich.

2.In Ausnahmefällen kann die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr bis zum vollendeten 27. Lebensjahr verlängert werden. Darüber entscheiden auf Wunsch des betreffenden Mitglieds der Stadtjugendfeuerwehrwart zusammen mit dem Jugendausschuss sowie der Wehrführung der Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus.

3.Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an die Feuerwehr Schwalbach gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheiden nach einer Probezeit von 6 Monaten der Stadtjugendfeuerwehrwart oder der stellvertretende Stadt­jugend­feuer­wehrwart. 

4.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr Schwalbach erhalten bei ihrem Eintritt einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jungendfeuerwehr. Dieser wird in der Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus verwahrt.

5.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr werden mit Eintritt in die Jugendfeuerwehr in den Verein Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus e.V. aufgenommen. Laut Vereinssatzung, haben die Mitglieder der Jugendfeuerwehr kein Stimmrecht.

§ 4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Schwalbach erlischt 

1.durch die Übernahme in die Einsatzabteilung

2.durch das Erreichen der in §3 (1) der Jugendordnung geregelten Altersgrenze.

3.durch die schriftliche Austrittserklärung eines Erziehungsberechtigten

4.durch Nichtbeachtung der Jugendordnung

Beim Austritt aus der Jugendfeuerwehr erhält das Mitglied auf Wunsch einen Nachweis über die Dauer der Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Schwalbach. Dieser Nachweis ist vom Stadtbrandinspektor der Feuerwehr Schwalbach auszustellen.

§ 5. Rechte und Pflichten

1.Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Schwalbach hat das Recht 

a.     bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

b.     in eigener Sache gehört zu werden

c.     den Jugendausschuss zu wählen

2.Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr Schwalbach hat die Pflicht 

a.     an den Dienstveranstaltungen der Jugendfeuerwehr regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen

b.     die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen

c.     die Kameradschaft und das Gruppenleben zu pflegen und zu fördern

 

 

§ 6. Ordnungsmaßnahmen

1.Um eine geregelte und sinnvolle Umsetzung der Kinder- und Jugendarbeit zu garantieren, sind bei Verstößen gegen Umgangsformen, Ordnung, Disziplin und Kameradschaft angemessene Ordnungsmaßnahmen zu ergreifen. Diese können sein:

a.     Ermahnung

b.     mündlicher oder schriftlicher Verweis

c.     Ausschluss von einzelnen Dienstveranstaltungen

d.     Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr

2.Ermahnungen werden zeitnah zur Dienstpflichtverletzung oder deren bekannt werden ausgesprochen.

3.Der mündliche oder schriftliche Verweis sowie der Ausschluss von einzelnen Dienstveranstaltungen wird nach Beschluss im Jugendausschuss und Anhörung des Betroffenen vom Stadtjugendfeuerwehrwart oder des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarts erteilt. Verweise werden in der Personalakte vermerkt.

4.Gegen die Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss aus der Jugendfeuerwehr steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde muss spätestens vier Wochen nach Aussprache der Ordnungsmaßnahme oder des Ausschlusses mündlich oder schriftlich beim Stadtbrandinspektor oder dessen Stellvertreter eingebracht werden, welcher über die Beschwerde entscheidet.

§ 7. Organe

Organe der Jugendfeuerwehr Schwalbach sind

1.die Mitgliederversammlung

2.der Jugendausschuss

§ 8. Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr

1.Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Stadtjugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Stadtbrandinspektor der Feuerwehr Schwalbach mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart geleitet. Bei der Mitgliederversammlung hat der Stadtjugendfeuerwehrwart/ der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

2.Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Auf das Recht zur Teilnahme von Eltern/Erziehungsberechtigten sowie weiter Gäste ist hinzuweisen.

3.Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Jugendfeuerwehr anwesend ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nichts anderes vorsieht. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

4.Wird keine Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festgestellt, so muss innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5.Die Aufgaben der Mitgliederversammlung

a.     Entlastung des Jugendausschusses,

b.     Wahl des Jugendsprechers und seinem Stellvertreter,

c.     Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge

6.Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und zu archivieren.

§ 9. Jugendausschuss

1.Der Jugendausschuss setzt sich zusammen aus

a.     Dem Stadtjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter

b.     den Themengebietsleitern 

c.     dem Jugendsprecher und bei Verhinderung seinem Stellvertreter 

d.     Bei Bedarf nimmt der Stadtbrandinspektor an den Sitzungen teil

2.Der Jugendausschuss kann weitere Personen zu seinen Sitzungen einladen. Dies sollte im Vorhinein mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart besprochen werden.

3.Der Jugendausschuss hat folgende Aufgaben

a.     Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

b.     Vorschlagen von Ordnungsmaßnahmen

c.     Gestaltung der Jugendarbeit

4.Beschlüsse des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

5.Im Jugendausschuss wird über anstehende Dienstveranstaltungen beraten.

 

§ 10a. Der Stadtjugendfeuerwehrwart

1.Die fachliche Qualifikation des Stadtjugendfeuerwehrwartes ist geregelt im §11 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus.

2.Der Stadtjugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr Schwalbach. Im Verhinderungsfall wird er durch seinen Stellvertreter vertreten.

3.Der Stadtjugendfeuerwehrwart hat in Vertretung der Jugendfeuerwehr Sitz und Stimme im Feuerwehrausschuss.

4.Der Stadtjugendfeuerwehrwart wird in der Mitgliederversammlung der Einsatzabteilung der Feuerwehr Schwalbach auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

 

 

§ 10b Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart

1.Die fachliche Qualifikation des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwartes sollte der des Stadtjugendfeuerwehrwarts entsprechen. Diese ist geregelt im §11 der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus.

2.Beim vorzeitigen Ausscheiden des Stadtjugendfeuerwehrwarts aus seinem Amt, führt der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung fort. 

3.Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart wird in Absprache mit dem Feuerwehrausschuss, durch den Stadtbrandinspektor für die Dauer von 5 Jahren ernannt.

4.Der stellvertretende Stadtjugendfeuerwehrwart hat keinen eigenen Sitz und keine eigene Stimme im Feuerwehrausschuss, kann aber im Verhinderungsfall des Stadtjugendfeuerwehrwarts dessen Sitz- und Stimmrecht im Feuerwehrausschuss wahrnehmen. 

§ 11. Das Jugendfeuerwehr Team

1.Zum Jugendfeuerwehr Team gehören Personen, die den Stadt­jugend­feuer­wehr­wart und die TGLs regelmäßig bei der Jugendarbeit unterstützen, die aber kein eigenes Stimmrecht im Jugendausschuss haben. Sie sind Teil der Einsatzabteilung und werden vom Stadtjugendfeuerwehrwart ernannt.

2.Mitglieder des Jugendfeuerwehr Teams sollten eine abgeschlossen Trupp­mann­ausbildung haben und sollten an einem Juleica-Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben. 

3.Mitglieder der Jugendfeuerwehr sollen nach ihrem Übertritt in den aktiven Feuerwehrdienst nicht sofort im Jugendfeuerwehr Team eingesetzt werden.

4.Mitglieder des Jugendfeuerwehr Teams dürfen nicht rechtskräftig wegen einer Straftat gemäß §72a SGB verurteilt worden sein.

5.Vor Beginn der Tätigkeit ist ein erweitertes Führunszeugnis für die Kinderbetreuung der Wehrführung vorzulegen.

6.Mitglieder des Jugendfeuerwehr Teams haben gegenüber den Jugendlichen eine Vorbildfunktion und sollen vor und während der Dienstveranstaltungen sowie im Beisein der Jugendlichen nicht rauchen oder Alkohol konsumieren. Zu den Übungsabenden ist Dienstkleidung zu tragen. An sonstigen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr ist angemessene Freizeitkleidung gestattet. 

7.Ist eine regelmäßige Unterstützung der Jugendarbeit durch ein Mitglied des Jugendfeuerwehr Teams über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht feststellbar, so kann er durch den Stadtjugendwart aus dem Team ausgeschlossen werden.

8.Bei Nichteinhaltung der in §11 Absatz 6 genannten Pflichten, sowie anderen grobfahrlässigen Verstößen, die nicht mit der Arbeit in der Jugendfeuerwehr vereinbar sind, hat der Stadtjugendfeuerwehrwart das Recht denjenigen aus dem Team auszuschließen. 

 

 

§ 12. Die Themengebietsleiter (TGL)

1.Die Themengebietsleiter unterstützen den Stadtjugendfeuerwehrwart und dessen Stellvertreter bei der Durchführung ihrer Aufgaben. 

2.Die Themengebietsleiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzungen und Pflichten für das Jugendfeuerwehrteam erfüllen. 

3.Die Themengebietsleiter richten sich nach der Anzahl der zu besetzenden Themengebiete. 

4.Die Themengebiete sind wie folgt aufgeteilt:

a.     Themengebiet Ausbildung /Wettkämpfe

b.     Themengebiet Allgemeine Jugendarbeit

c.     Themengebiet Kasse

5.Die Themengebietsleiter werden in Absprache mit der Wehrführung durch den Stadtjugendfeuerwehrwart ernannt. Dies kann jederzeit durch den Stadtjugendfeuerwehrwart oder die Wehrführung widerrufen werden.

6.Scheidet ein Themengebietsleiter aus seinem Amt aus, so kann der Stadtjugendfeuerwehrwart jederzeit einen Themengebietsleiter nachträglich ernennen.

7.Die Themengebietsleiter sind verpflichtet regelmäßig an den Übungen der Einsatzabteilung teilzunehmen und sollen über die Ausbildung zum Truppführer verfügen.

8.Die Themengebietsleiter sind verpflichtet regelmäßig an Dienstabenden und Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Ebenso sind sie für die Tätigkeiten in ihrem Themengebiet verantwortlich. Hier können sie durch Mitglieder der Einsatzabteilung unterstützt werden. 

§ 13. Unterstützer der Jugendarbeit

1.Unterstützer der Jugendarbeit sind Personen, die für einzelne Dienstveranstaltungen hinzugezogen werden können, ohne dass hierbei der Charakter einer Regelmäßigkeit besteht. Dies können beispielsweise externe Referenten, Eltern und/oder Mitglieder der Einsatzabteilung für Übungsabende, Feste und/oder Ausflüge sein. Das Hinzuziehen von Personen als Unterstützer der Jugendarbeit bedarf der Abstimmung mit dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder seiner Vertretung.

2.Unterstützer der Jugendarbeit müssen keiner Abteilung der Feuerwehr Schwalbach oder des Vereins Freiwillige Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus e.V. angehören. Sie sind für die Dauer der Dienstveranstaltung über die Unfallkasse Hessen versichert.

 

 

 

§ 14. Der Jugendsprecher

1.Der Jugendsprecher vertritt die Interessen der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und bringt deren Bedürfnisse im Jugendausschuss ein.

2.Der Jugendsprecher muss ein Mitglied der Jugendfeuerwehr sein.

3.Der Jugendsprecher wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 

4.Der Jugendsprecher vertritt die Jugendfeuerwehr Schwalbach im Jugendforum des Main-Taunus-Kreises.

5.Es wird weiterhin ein stellvertretender Jugendsprecher für die Dauer von einem Jahr gewählt, der den Jugendsprecher im Verhinderungsfall vertritt.

§ 15 Dokumentation

1.Die Personaldaten der Mitglieder der Jugendfeuerwehr und Funktionen der Team­mitglieder sowie Anwesenheiten sind in der EDV zu führen-
Die Erfassung erfolgt durch den Stadt­jugend­feuer­wehrwart und den stell­vertretenden Stadtjugendfeuerwehrwart.

§ 16. Kassenwesen 

1.Zur Umsetzung der Jugendarbeit wird eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die ihre Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen vom Feuerwehrverein, der Stadt Schwalbach am Taunus oder Schenkungen Dritter erhält. 

2.Die Verwaltung der Kassengeschäfte obliegt dem Stadtjugendfeuerwehrwart oder des stellvertretenden Stadtjugendfeuerwehrwarts. Hierbei unterstützt der TGL Kasse den Stadt­jugend­feuerwehr­wart.

3.Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Stadtjugendfeuerwehrwart festgelegt.

4.Die Kameradschaftskasse ist in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich, durch die Kassenführung des Feuerwehrvereins zu prüfen.
Hierüber ist ein Protokoll zu verfassen und zu archivieren. 

 

 

§ 17. Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

1.Die personelle Stärke der Jugendfeuerwehr soll mindestens neun Mitglieder betragen.

2.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend der Bekleidungsrichtlinien des Hessischen Ministerium des Innern die Ausrüstung und Bekleidung für den Jugend­feuer­wehr­dienst von der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schwalbach am Taunus kostenlos gestellt.

3.Beim Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände im einwandfreien Zustand an die Feuerwehr zurück zu geben.

4.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr haben die ihnen überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden oder deren Verlust kann der Verursacher ersatzpflichtig gemacht werden.

5.Die ausgegebene Kleidung darf nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. Das tragen von Jugendfeuerwehrkleidung außerhalb von dienstlichen Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr oder des Feuer­wehr­vereins ist untersagt.

§ 18. Ausbildung, Einsatz, Jugendarbeit

1.Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Ausbildungsvorschriften des Land Hessen. Die Ausbildung besteht in der theoretischen Schulung auf allen Gebieten des abwehrenden Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe sowie der Einsatz am feuerwehrtechnischen Gerät. Die Ausbildung findet unter besonderer Berücksichtigung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen statt.

2.Die allgemeine Jugendarbeit erstreckt sich auf Zeltlager, Fahrten, Spiel und Sport sowie sonstige Freizeitaktivitäten. Die Jugendarbeit erfolgt nach den Grundsätzen des Bildungspapiers der Deutschen Jugendfeuerwehr und auf Grundlage der Anerkennung der Förderungswürdigkeit als Jugendgemeinschaft vom 01.04.1982 (Az.: M-II B 6 - 52 m 0605, BGB1. I S.633, 795) bzw. in der jeweils gültigen Fassung durch den Hessischen Sozialminister oder ein anderes dafür zuständiges Ministerium.

3.Auf die Ausgewogenheit von feuerwehtechnischer Ausbildung und allgemeiner Jugendarbeit ist Wert zu legen.

4.Der Dienstplan ist vom Stadtbrandinspektor zu genehmigen.

5.Eine Verwendung von Mitgliedern der Jugendfeuerwehr an Einsatzstellen der Feuerwehr ist gemäß des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz §8.2 ausgeschlossen.

§ 19. Soziale Absicherung

1.Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind nach dem HBKG § 11 Absatz 5 über die gesetzliche Unfallversicherung hinaus zu versichern.

2.Bei der praktischen Ausbildung ist die körperliche Leistung der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist zu achten.

 

 

§ 20. Übernahme in die Einsatzabteilung 

1.Die Mitglieder, die sich im Jugendfeuerwehrdienst bewährt haben, können nach Vollendung des 16. Lebensjahres mit elterlichem Einverständnis an den Übungen der Einsatzabteilung teilnehmen. Hierbei ist auf die Leistungs­fähigkeit der Jugendlichen besondere Rücksicht zu nehmen. Eine Teilnahme an Einsätzen findet nicht statt.

2.Nach Vollendung des 17. Lebensjahres werden die Mitglieder der Jugendfeuerwehr nach elterlichem Einverständnis in den aktiven Feuer­wehrdienst übernommen

3.Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds kann die Übernahme in die Einsatzabteilung gemäß §3 Absatz 2 auch zu einem späteren Zeitpunkt vollzogen werden.

 

 

Schwalbach am Taunus, den 24.09.2024

 

               Stadtjugendfeuerwehrwart Leon Becker

 

 

                  Stadtbrandinspektor Marco Richter

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